Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein

Sortenschutz

Der Sortenschutz dient der Pflanzenzüchtung und dem züchterischen Fortschritt in Landwirtschaft und Gartenbau. Jeder Züchter oder Entdecker einer neuen Sorte kann beim Bundessortenamt den Sortenschutz auf der Grundlage des Sortenschutzgesetzes (SortG) für Sorten des gesamten Pflanzenreiches beantragen.

Voraussetzungen für den Sortenschutz einer Pflanzensorte:

  • neu
  • unterscheidbar
  • homogen
  • beständig

Eine Pflanzensorte ist demnach schutzfähig, wenn sie unterscheidbar, homogen, beständig und neu ist und zudem durch eine eintragbare Sortenbezeichnung gekennzeichnet ist.

Der Sortenschutz berechtigt allein den Sortenschutzinhaber oder seinen Rechtsnachfolger, Vermehrungsmaterial der Sorte (Pflanzen und Pflanzenteile einschließlich Samen) zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr zu bringen, hierfür zu erzeugen oder einzuführen. Die Verwendung einer geschützten Sorte für die Züchtung einer neuen Sorte bedarf hingegen nicht der Zustimmung des Sortenschutzinhabers.


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