Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein

Geschmacksmuster

Ein Geschmacksmuster ist die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon. Die Erscheinungsform kann sich aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses und seiner Verzierung ergeben oder es besteht aus typographischen Schriftzeichen.

Die Palette der Möglichkeiten reicht dabei von Gegenständen des täglichen Bedarfs über das Äußere von Maschinen und Fahrzeugen bis hin zu Flächenmustern von Stoffen und Tapeten oder typographischen Schriftzeichen.

Voraussetzungen für ein Geschmacksmuster:
  1. Neuheit: Wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist, d.h. wenn Fachkreisen die Gestaltung weder bekannt ist noch bekannt sein konnte.
  2. Eigenart: Eine Eigenart liegt vor, wenn sich der Gesamteindruck, den das Muster beim informierten Benutzer hervorruft, vom Gesamteindruck eines anderen Musters unterscheidet.

In Deutschland kennen wir das Geschmacksmustergesetz bereits seit 1876. Deutsches
Geschmacksmuster bedeutet, dass sich der Schutzbereich auch nur auf Deutschland bezieht.
Ein Muster ist die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder
eines Teils davon. Die Erscheinungsform kann sich aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben,
der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses oder seiner Verzierung
ergeben bzw. aus typographische Schriftzeichen bestehen.
Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, das Muster zu benutzen, d.h. Dritte dürfen das Muster
nicht ohne Zustimmung benutzen.

Verfahren beim DPMA
  • Der Inhaber eines Geschmacksmusters besitzt das ausschließliche Recht zur Nachbildung und
    Verbreitung seines Werkes, er kann Lizenzen vergeben.
  • Da das Geschmacksmuster ein ungeprüftes Schutzrecht ist, wird erst im Prozess geklärt, ob die
    Schutzvoraussetzungen tatsächlich vorliegen. Der Gegner muss beweisen, dass dies nicht der
    Fall ist.
  • Beim Deutschen Patentamt wird eine Fotografie oder eine Zeichnung mit zugehörigen Antrag
    eingereicht. Allein das, was auf den eingereichten Bildern oder Zeichnungen deutlich zu sehen ist,
    wird geschützt. So wird z.B. bei einem Tapetenmuster nur Grafik und Farbe des abgebildeten
    Musters geschützt, nicht andere Farbgestaltungen
Bei der Eintragung werden nur Formalvorschriften geprüft. Nicht geprüft wird, ob das Muster die
geforderten Voraussetzungen wie Neuheit und Eigentümlichkeit tatsächlich besitzt

Die Muster und Modelle wirken auf unser ästhetisches Empfinden und müssen „neu und eigentümlich“
sein.

Modelle sind dreidimensionale Gestaltungen wie z. B. das Design eines Handhelds oder das Design
einer Gondel einer Windkraftanlage. Muster sind Gestaltungen in der Fläche, durch die auch Figuren,
Motive, Icons z. B. auch für Bildschirmdarstellungen geschützt werden können.

Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ermöglicht mit einer Anmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marke, Muster und Modelle) in Alicante, Spanien, einen einheitlichen Schutz für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Zwei Varianten für das Gemeinschaftsgeschmacksmuster:
  1. Kurzfristiges, nicht eingetragenes Geschmacksmuster (möglich seit 06. März 2002)
  2. Langfristiges, eingetragenes Geschmacksmuster (möglich ab 2003)


Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann für Wirtschaftszweige nützlich sein,
die zahlreiche Geschmacksmuster für Erzeugnisse hervorbringen, die häufig nur eine kurze
Lebensdauer auf dem Markt haben. Sie genießen nach den Bestimmungen der Verordnung einen
gewissen Schutz ohne ein längeres Verfahren durchlaufen zu müssen.

Die Schutzdauer eines nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist kurz: Es wird
während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der
Europäischen Union zum ersten Mal zugänglich gemacht wurde, geschützt, d.h. ab dem Zeitpunkt, an
dem das Geschmackmuster durch Werbemaßnahmen oder vorherige Bekanntmachung in den
Verkehr gebracht wurde.

Der wichtigste Unterschied beim gewährten Schutz ist, dass ein eingetragenes Geschmacksmuster
zugleich gegen systematische Nachahmung und gegen die unabhängige Entwicklung eines ähnlichen
Musters geschützt ist, während ein nicht eingetragenes Geschmacksmuster lediglich gegen die
systematische Nachahmung geschützt ist. Ein eingetragenes Geschmacksmuster genießt somit eine
förmlichere und größere Rechtssicherheit.

Nach dem internationalen Abkommen, dem sogenannten Haager Musterabkommen , kann für
wichtige Länder Mittel- und Südeuropas, unter anderem für die Benelux-Staaten, Frankreich,
Deutschland, Italien und die Schweiz, eine einzige gemeinsame Anmeldung eines
Geschmacksmusters vorgenommen werden.

Andere europäische Länder wie Großbritannien, Österreich, Portugal, Griechenland und die
skandinavischen Länder können von dieser Anmeldung nicht abgedeckt werden.

Die Anmeldung muss bei der WIPO in Genf eingereicht werden inklusive der Zahlung der
Amtsgebühren. Dort erfolgt eine Formalprüfung und die Veröffentlichung des Geschmacksmusters.

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