Gebrauchsmuster
Das Gebrauchsmuster ist ein schnell zu
erlangendes Schutzrecht mit geringen Kosten. Sehr nützlich kann auch
die Kombination von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldung sein. So kann
die unsichere Phase von der Anmeldung des Patentes bis zur Erteilung
überbrückt werden. Man hat frühzeitig ein Schutzrecht zur Verfügung,
mit dessen Hilfe auf Unterlassung und Schadensersatz geklagt werden
kann.
Bedingungen, Schutzdauer
Gebrauchsmuster sind Vorrichtungen, die:
- neu
- erfinderisch
- gewerblich
- anwendbar sind
Schutzdauer für Gebrauchsmuster
Die Schutzdauer für Gebrauchsmuster beträgt drei Jahre. Sie kann gegen Gebühr um weitere drei Jahre und dann noch zweimal um zwei Jahre verlängert werden. Die Höchstschutzdauer beträgt zehn Jahre.
Gebrauchsmusteranmeldung - Unterlagen, Anträge, Formulare
- Antrag auf Erteilung des Patents, mit einem Titel für die Erfindung, den gestellten Anträgen und der Anschrift des Anmelders
- ein oder mehrere Patentansprüche, in denen der Erfindungsgegenstand, also das was unter Schutz gestellt werden soll, definiert sind
- Nennung des dem Antragsteller bekannten Standes der Technik und Kritik am Stand der Technik
- Aufgabe
- Lösung der Aufgabe
- Zeichnungen, wenn solche für die Ansprüche oder Beschreibung benötigt werden
- Zusammenfassung des technischen Inhalts für bibliographische Zwecke
- Erfinderbenennung
- Vollmacht, wenn die Anmeldung nicht vom Anmelder selbst eingereicht wird
Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt
Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)
Zweibrückenstraße 12
80297 München
Eine deutsche Anmeldung ist mit einer Beschreibung der Erfindung, Ansprüchen und ggf. Zeichnungen beim DPMA einzureichen. Die Anmeldegebühr ist zu entrichten.
Verfahrensweg:
- Offensichtlichkeitsprüfung
- Prüfung der Anmeldung auf die geforderten Formvorschriften
- Klassifizierung der Anmeldung nach der IPC (Zuordnung der Anmeldung zu einem bestimmten technischen Fachgebiet)
- Veröffentlichung der Gebrauchsmusteranmeldung erfolgt circa 3-4 Monate ab Anmeldedatum
Recherchenantrag:
- Auf Wunsch werden für die Beurteilung der Schutzfähigkeit in Frage kommende Druckschriften ermittelt
- Recherche erfolgt nur auf gesonderten Antrag (Einreichung mit Anmeldeunterlagen oder später)
- Recherchiert wird überwiegend in Patentschriften, 10-20% in sonstiger Literatur
Löschung:
Jedermann kann Löschung des Gebrauchsmusters beantragen, wenn
1. der Gegenstand des Gebrauchsmusters nicht schutzfähig ist,
2. der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf Grund einer früheren Patent- oder
Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist oder
3. der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.
Betreffen die Löschungsgründe nur einen Teil des Gebrauchsmusters, so erfolgt die Löschung nur in diesem Umfang. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Schutzansprüche vorgenommen werden.
Die Löschung des Gebrauchsmusters ist beim Patentamt schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird.
Löschungsverfahren:
Das Patentamt teilt dem Inhaber des Gebrauchsmusters den Antrag mit und fordert ihn auf, sich dazu innerhalb eines Monats zu erklären. Widerspricht er nicht rechtzeitig, so erfolgt die Löschung.
Andernfalls teilt das Patentamt den Widerspruch dem Antragsteller mit, und trifft die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen.
Beschwerde:
Gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen kann beim Patentgericht Beschwerde eingelegt werden.
