FAQ
Was versteht man unter geistigem Eigentum?
- Den gewerblichen Rechtsschutz: Dieser Bereich umfasst Erfindungen, Geschmacksmuster, Marken und Herkunftsangaben.
- Das Urheberrecht, das auf künstlerische, literarische, musikalische, fotografische und audiovisuelle Werke anwendbar ist.
Schutzrechtsarten:
- Patente
- Gebrauchsmuster
- Geschmacksmuster
- Marken
- Halbleiterschutz
- Sortenschutz
- Urheberrecht
Patente und Gebrauchsmuster: Durch beide Schutzrechte können technische Erfindungen geschützt werden. Die Erfindungen müssen neu sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Ferner müssen sie gewerblich anwendbar sein. Ein wesentlicher Unterschied zwischen beiden Schutzrechten besteht unter anderem in der Dauer, für die Schutz begehrt werden kann.
Geschmacksmuster: Durch ein Geschmacksmuster werden keine technischen Erfindungen, sondern die ästhetische Gestaltung (Design) eines bestimmten Gegenstandes (Muster oder Modell) geschützt. Ein Geschmacksmuster kann zum Beispiel die äußere Gestaltung eines Gegenstandes des täglichen Lebensbedarfs aber auch die äußere Form einer Maschine oder Werkzeugs betreffen.
Marken: Marken dienen der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen. Sie können zwei- oder dreidimensionale Gestaltungen darstellen und u. a. aus Worten, Bildern, Farben und/oder Hörzeichen bestehen.
Halbleiterschutz: Der Halbleiterschutz gewährt Schutz für die geometrische Struktur oder Topographie eines Halbleitererzeugnisses, den Mikrochip. Im Unterschied zum Patent oder Gebrauchsmuster wird ausschließlich die geometrische Gestaltung des Mikrochips geschützt und nicht seine technische Funktion oder sein technologischer Aufbau.
Sortenschutz: Dieser Schutz wird für Pflanzensorten gewährt, die neu, unterscheidbar, homogen und beständig sind.
Urheberrecht: Das Urheberrecht regelt den Schutz von Werken wie Literatur, Werke wissenschaftlicher Art und Kunstwerke. Hiervon sind zum Beispiel Bücher, Musikwerke, Bilder, Zeichnungen, Filme, Bauwerke und Darstellungen technischer Art wie Computerprogramme betroffen. Datenbanken und Multimedia Produkte werden gleichfalls durch das Urheberrecht geschützt. Dem Urheber stehen insbesondere das Urheberpersönlichkeitsrecht und die Verwertungsrechte an seinem Werk zu. Im Gegensatz zu den bereits genannten Schutzrechten, ist für den Urheberrechtsschutz nicht erforderlich das Werk bei einem öffentlichen Amt anzumelden, sondern der Schutz findet seinen Ursprung im Schöpfungsakt, durch den das Werk entsteht.
Welche Unterschiede bestehen zwischen einem Patent und einem Gebrauchsmuster?
Schutzdauer und patentamtliches Verfahren beider Schutzrechtsarten sind unterschiedlich.
Der Gebrauchsmusterschutz dauert erst einmal drei Jahre. Er kann auf höchstens zehn Jahre verlängert werden. Die Schutzdauer eines Patents kann bis zu 20 Jahre betragen. Das Patent gewährt somit eine längere Schutzdauer. Beim Gebrauchsmuster werden Neuheit und Erfindungshöhe zunächst nicht geprüft. Erst in einem späteren Löschungs- oder Verletzungsverfahren erfolgt nachträglich eine Prüfung. Das Gebrauchsmuster ist dadurch einfacher, schneller und kostengünstiger als ein Patent zu erlangen. Es besteht jedoch auch eine größere Gefahr, dass es angegriffen und gelöscht wird.
Welche Unterlagen sind für eine Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen?
Ist ein Patentanwalt für eine Anmeldung beim DPMA erforderlich?
Welche Unterlagen sind für eine Gebrauchsmusteranmeldung einzureichen?
Welcher Zeitpunkt bestimmt die Neuheit einer Erfindung?
Die Erfindung muss am Anmeldetag neu sein, d. h. sie darf nicht dem Stand der Technik entsprechen. Wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird ist der Prioritätstag maßgebend (siehe FAQ: Was bedeutet Priorität?).
Was bedeutet Priorität?
Für geplante Anmeldungen eines bereits in Deutschland angemeldeten Patents, Geschmacksmusters oder auch einer Marke im Ausland ist eine Frist, die so genannte Prioritätsfrist, von herausragender Bedeutung. Innerhalb dieser Prioritätsfrist kann nämlich bei Anmeldungen im Ausland der „Zeitrang", d. h. die Priorität der zuerst in Deutschland eingereichten Anmeldung in Anspruch genommen werden. Bei Geschmacksmustern beträgt die Prioritätsfrist sechs Monate ab dem Anmeldetag der ersten Anmeldung. Die Inanspruchnahme der Priorität hat zur Folge, dass sowohl Geschmacksmusteranmeldungen in dem betreffenden anderen Land, die zwischen der ersten Anmeldung in Deutschland und der dortigen späteren Anmeldung durch andere gemacht wurden, als auch Veröffentlichungen des Musters in diesem Zeitraum, sei es durch den Anmelder selbst oder durch andere, unschädlich sind. Diese Tatsache gibt dem Anmelder des Geschmacksmusters in Deutschland eine Überlegungsfrist von sechs Monaten (ab Anmeldung beim Deutschen Patentamt) ob weitere Anmeldungen im Ausland vorgenommen werden sollen. Innerhalb dieses Überlegungszeitraums kann das Geschmacksmuster ohne Einschränkungen benutzt, d. h. beispielsweise veröffentlicht, beworben und verkauft werden.
Was bedeutet Ausstellungspriorität?
Was gehört zum Stand der Technik?
Was bedeutet erfinderische Tätigkeit?
Wann ist eine Erfindung gewerblich anwendbar?
Welche Erfindungen können nicht patentiert werden?
Wie kann man herausfinden, ob eine Erfindung bereits geschützt ist?
Mit Recherchen können Patentzentren, Patentämter oder Patentanwälte beauftragt werden. Es müssen in den Datenbanken oder manuell in den Literatursammlungen der Patentämter und Patentbibliotheken jene Dokumente ermittelt werden, die dem Gegenstand der Erfindung nahe liegen. Diese Recherche wird durch die Internationale Patentklassifikation (IPC) erleichtert, die das gesamte technische Wissen in Symbole unterteilt. Anhand dieser Symbole besteht die Möglichkeit, sehr leicht in der Patentliteratur die in einem speziellen technischen Gebiet vorhandenen und geschützten Erfindungen ausfindig zu machen.
Natürlich können Sie eine Recherche auch selbst in allgemein zugänglichen Datenbanken z. B. über das Internet durchführen.
Wem gehört die Erfindung, dem Erfinder oder dem Arbeitgeber?
Worauf kann man kein Patent bekommen?
Was kann man bei einer Patent- bzw. Gebrauchsmusterverletzung machen?
Zunächst ist es üblich, den Verletzer abzumahnen, d. h. auf die Verletzungshandlung aufmerksam zu machen und zur Unterlassung der Benutzung aufzufordern.
Für diese komplizierte Handlung sollte man einen Experten des Patentrechts zu Rate ziehen, da die rechtlichen Folgen beachtlich sein können. Sofern die unberechtigte Benutzung nicht eingestellt wird, sollte gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Es kann eine Verletzungsklage erhoben werden, womit die Einstellung der Verletzungshandlungen sowie Schadenersatz erzwungen werden können. Außerdem können die Erzeugnisse, die die Erfindung nutzen, beschlagnahmt werden.
Welche internationalen Abkommen zum gewerblichen Rechtsschutz gibt es?
Auf diesem Übereinkommen basiert das Europäische Patent. Es kann mit nur einer
einzigen Anmeldung Patentschutz in mehreren Mitgliedsstaaten erreicht werden.
Nach der Erteilung des Europäischen Patentes durch das Europäische Patentamt
(EPA) zerfällt es in nationale Patente jener Staaten, die ausdrücklich in der
Anmeldung benannt wurden.
Die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ):
Dieses für den gewerblichen Rechtsschutz besonders wichtige internationale
Übereinkommen dient dem Schutz des gewerblichen Eigentums. Insbesondere die
internationalen Auswirkungen von nationalen Anmeldungen werden in diesem
Übereinkommen geregelt.
Der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Patentwesens (PCT): Dieses Übereinkommen ermöglicht ein internationales
Anmeldeverfahren als Vorstufe zu nationalen Erteilungsverfahren: Es kann eine
internationale Patentanmeldung mit Wirkung für eine Vielzahl von Staaten bei den
nationalen Patentämtern oder dem Europäischen Patentamt eingereicht werden.
Das Haager Übereinkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher
Muster oder Modelle:
Dieses Übereinkommen hat das Internationale Geschmacksmuster zum Gegenstand
und ermöglicht mittels einer einzigen Anmeldung den Schutz für ein gewerbliches
Muster oder Modell in mehreren Staaten. Die Staaten, für die
Geschmacksmusterschutz begehrt wird, müssen in der Anmeldung benannt werden.
Das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken:
Dieses Abkommen betrifft die International Registrierte Marke (sog. IR-Marke). Es
reicht ein einziger Antrag auf Registrierung aus, um eine Marke in mehreren Staaten
zu schützen. Mit solch einer Registrierung wird derselbe Zustand in den benannten
Staaten geschaffen, als wäre die Marke dort jeweils separat angemeldet worden.
Die EG-Verordnung über die Gemeinschaftsmarke:
Die Gemeinschaftsmarke (EU-Marke) ist eine Marke, deren Registrierung beim
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in Alicante
oder bei einem zuständigen nationalen Amt beantragt werden kann. Diese
Registrierungen haben in sämtlichen Staaten der Europäischen Gemeinschaft
Geltung.
Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen
Eigentums (TRIPS):
Dieses internationale Übereinkommen wurde im Rahmen des Übereinkommens zur
Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) abgeschlossen. Es soll einen
wirksamen und angemessenen Schutz der geistigen Eigentumsrechte fördern und
sicherstellen. Die am Übereinkommen beteiligten Staaten haben insbesondere
zugesichert, Staatsangehörige anderer Staaten des Übereinkommens gegenüber
ihren eigenen Staatsangehörigen nicht schlechter zu stellen.
Anmerkung: Ein Staat ist an ein internationales Übereinkommen nur dann gebunden,
wenn er Partei des Übereinkommens ist.
Sollte man eine Erfindung anmelden oder die Idee lieber geheim halten?
Wenn die Erfindung geheim gehalten wird, besteht zunächst die Gefahr, dass ein Dritter dem Erfinder zuvorkommt und die gleiche Erfindung durch ein Patent schützen lässt. Eine Erfindung kann kaum geheim gehalten werden, sofern sie vermarktet oder zur Lizenzierung angeboten werden soll. Sollte der Erfindungsgedanke jedoch einmal an die Öffentlichkeit gelangt sein, kann jedermann die ungeschützte Erfindung nachahmen und es ist generell zu spät, die Erfindung noch schützen zu lassen.
Es ist besonders wichtig ein Patent anzumelden, wenn schon hohe Entwicklungskosten entstanden oder noch zu erwarten sind. Ohne Schutzrecht können Dritte die Erfindung relativ risikolos nachahmen, somit eigene Entwicklungskosten sparen und sich zugleich mühelos eine vorteilhafte Position auf dem Markt sichern.
Eine Erfindung sollte daher erst, nachdem eine Patentanmeldung eingereicht wurde, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Dritten wird so die Möglichkeit genommen, ein Patent für die gleiche Erfindung zu erhalten. Im Vergleich zu den Gesamtkosten, die während der Entwicklungsphase einer Erfindung entstehen, werden die Kosten für eine Patentanmeldung in den meisten Fällen weniger ins Gewicht fallen. Da die Erschließung und der Schutz eines Marktes mit einem geschützten Produkt oder Verfahren sicherlich einfacher und viel versprechender sind, sollte die Frage, ob ein Schutzrecht für die Erfindung nötig ist, fast immer positiv ausfallen.
Eine Geheimhaltung ist nur sinnvoll, wenn das technische Know-how nicht für die Öffentlichkeit zugänglich und auch nicht feststellbar ist. Vorteil einer Geheimhaltung ist, dass die Patentierungskosten nicht anfallen und dass die Erfindung nicht durch eine Patentanmeldung offen gelegt wird. Allerdings birgt die Geheimhaltung große Risiken. Im Gegensatz zu den Schutzrechten kann nichts gegen eine Verletzung unternommen werden und es besteht die Möglichkeit, mit Schutzrechten Dritter konfrontiert zu werden. Zudem kann im Falle einer Doppelerfindung (siehe FAQs: Was ist eine Doppelerfindung) ein anderer die Erfindung anmelden.
Welchen Vorteil bringt eine Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt?
Europäische Patentanmeldungen sind in einer der Amtssprachen Deutsch, Englisch und Französisch einzureichen. Angehörige oder Ansässige eines Mitgliedstaates mit einer anderen Amtssprache als Deutsch, Englisch oder Französisch können die Anmeldung zwar in Ihrer eigenen Amtssprache einreichen, jedoch muss eine Übersetzung in eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts fristgerecht nachgereicht werden. Das Verfahren wird in der Amtssprache durchgeführt, in der die Anmeldung eingereicht oder in die sie übersetzt wurde.
Das europäische Patent ermöglicht, dass mit einer Anmeldung in einer Amtssprache des Europäischen Patentamtes in einem einheitlichen Verfahren in allen gewünschten Vertragsstaaten Patenschutz erlangt werden kann. Jedoch können die Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens für den Fall, dass das europäische Patent nicht in ihrer Amtssprache erteilt worden ist, den Eintritt der Schutzwirkung in ihrem Land davon abhängig machen, dass eine Übersetzung in ihre Amtssprache eingereicht wird. Die Übersetzungskosten dürfen auf keinen Fall vernachlässigt werden, da sie einen erheblichen Anteil der gesamten Schutzkosten ausmachen können.
Gibt es Unterschiede im Patentrecht der EU-Mitgliedsstaaten?
Allerdings beruht das Patentrecht auf nationalem Recht. Es wurde zwar in den vergangenen Jahren in vielen Punkten harmonisiert, jedoch bestehen insbesondere in der Auslegung der Rechtsbegriffe Unterschiede. Die Auslegung dieser Begriffe wird von den nationalen Gerichten vorgenommen.
Auch ein vom Europäischen Patentamt erteiltes Patent zerfällt nach seiner Erteilung in einzelne nationale Rechte und unterliegt dann der nationalen Rechtsprechung.
In welchen Ländern sollte ein Patent angemeldet werden?
Man kann entweder in einzelnen nationalen Ländern anmelden oder auf der Grundlage des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) eine Anmeldung beim Europäischen Patentamt vornehmen. Solch eine Anmeldung kann alle oder einige EU-Mitgliedstaaten betreffen. Sucht man den Schutz in weiteren Staaten (über die EU hinaus), so kann man bei der WIPO eine Internationale Patentanmeldung einreichen.
Manchmal stellt sich die Frage, ob eine Europäische Patentanmeldung einer einzelnen nationalen Patentanmeldung vorgezogen werden soll. Die Antwort löst sich in einer einfachen Formel auf: Eine Europäische Patentanmeldung ist meistens kostengünstiger, wenn die Erfindung in mindestens drei EPÜ-Staaten geschützt werden soll.
Was ist eine Doppelerfindung und wem stehen die Rechte zu?
Wer ist der Erfinder, wenn mehrere Personen an der Erfindung beteiligt sind?
Was ist eine Lizenz?
Welchen Nutzen bringen Patentrecherchen?
Eine Recherche zum Stand der Technik vor einer Entwicklung hat insbesondere zum Ziel, das eigene Entwicklungsvorhaben auf bereits bekanntem technischem Wissen aufzubauen und so unnötige Doppelentwicklungen, d. h. Vorhaben, die die Entwicklung bereits bekannter Innovationen zum Gegenstand haben, zu vermeiden.
Durch Patentrecherchen kann festgestellt werden, wie weit die Konkurrenz den betreffenden Bereich des Marktes bereits abdeckt und ob Marktlücken und Marktnischen bestehen.
Aber auch während einer Entwicklung sollte man regelmäßig Recherchen durchführen. Dem Stand der Technik können wertvolle Ideen entnommen werden, mit deren Hilfe eigene neue Ideen gefunden werden können und so auch die eigene Entwicklungs- und Forschungsarbeit fördern. Durch Recherchen können frühzeitig Schutzrechte erkannt werden, die einem Schutzrecht für die eigene Entwicklung entgegenstehen könnten. Frühzeitig kann so nach Möglichkeiten gesucht werden, um diese Schutzrechte zu umgehen.
Schließlich sollte nach Beendigung einer Entwicklung das Entwicklungsergebnis auf Neuheit, Schutzfähigkeit, technische Umsetzung und Marktfähigkeit überprüft werden. Hierdurch wird die Chance erhöht, dass die Patentanmeldung zu einer Patenterteilung führt. Gleichzeitig werden störende Patente der Konkurrenz bekannt, gegen die rechtzeitig rechtliche Schritte eingeleitet werden können.
Durch eine Patentrecherche lassen sich auch Marktentwicklungen und das Verhalten der Konkurrenz besser abschätzen. Es kann so festgestellt werden, auf welchem technischen Sachgebiet welche Unternehmen welche entscheidenden Innovationen besitzen.
Kann eine Internet-Domain als Marke registriert werden?
Das Deutsche Patent- und Markenamt schreibt hierzu auf seinen Internetseiten:
„Für die Eintragung in das Markenregister gelten allerdings andere Voraussetzungen als für die Registrierung der Domain. Nicht jeder Domain-Name erfüllt die Anforderungen an den Markenschutz. So werden Markenelemente wie "http://", "www.", ".de", ".com" usw. als typische nicht Schutz begründende Bestandteile von Internet-Adressen angesehen, denen der Verkehr keinen markenmäßig kennzeichnenden Charakter beimisst. Nur wenn die Second-Level-Domain und/oder etwaige Sub-Domains schutzfähig (d.h. keine Sach- oder Werbeangaben) sind, kann die angemeldete Domain auch als Marke eingetragen werden. Markenanmeldungen wie z.B. "cabriolet.de" oder "www.roadster.de" sind daher für die Waren "Kraftfahrzeuge" ebenso von der Eintragung ausgeschlossen wie die Worte "Cabriolet" und "Roadster" selbst (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Domain für den Markenanmelder selbst oder für einen Dritten registriert ist. Häufig erhält das DPMA Anfragen zum rechtlichen Verhältnis zwischen Marken und Domains, z.B. welche Möglichkeiten Markeninhaber haben, gegen die Verwendung ihrer Marken in fremden Domains oder Internetseiten vorzugehen. Es ist dem DPMA aus rechtlichen Gründen verwehrt, zu solchen Fragen Stellung zu nehmen (§ 58 Abs. 2 MarkenG). Zur Rechtsberatung sind ausschließlich Rechts- oder Patentanwälte berechtigt.“
Prüft das DPMA, ob es die angemeldete Marke schon gibt?
Wie lange dauert das Eintragungsverfahren für eine Marke beim DPMA?
Was ist eine Kollektivmarke?
Wann ist eine Marke geschützt und wie lange kann das Schutzrecht bestehen?
Wie schütze ich den Titel einer Zeitschrift oder eines Buches?
Neben einer Markenrecherche ist außerdem eine Recherche nach bereits existierenden Zeitschriften zum Beispiel in der so genannten Zeitschriftendatenbank (siehe Link-Liste) oder anderen relevanten Bibliothekskatalogen zu empfehlen sowie im Titelschutzanzeiger.
Kann ich einen Werbeslogan schützen lassen?
Was bedeuten die Zeichen ® © und ™ ?
Das Zeichen „ ™ " (für „Trademark") hat dagegen seinen rechtlichen Hintergrund im anglo-amerikanischen Rechtsraum, es dient als Hinweis darauf, dass die Marke noch nicht registriert ist, sich also noch im Anmeldestadium befindet.
Das © Zeichen wird verwendet, um die geistige Urheberschaft für Texte, Gemälde, Filme und sonstige künstlerische Erzeugnisse zu beanspruchen. Das Urheberrecht wird aber nirgends angemeldet, es entsteht mit der Werkschöpfung.
Wie kann eine unberechtigt eingetragene Marke wieder aus dem Register entfernt werden?
Was tun bei Abmahnungen wegen Verletzung von Markenrechten?
Welche Unterlagen sind für eine Geschmacksmusteranmeldung einzureichen?
Wie lange dauert das Eintragungsverfahren für ein Geschmacksmuster?
Wann tritt der Schutz ein und wie lange das Schutzrecht bestehen kann?
Welche internationalen Abkommen zum gewerblichen Rechtsschutz gibt es?
Weitere Informationen:
- Formulare für Anträge beim DPMA
- Informationen des DPMA für Einsteiger zum Thema "Marken"
- Informationen des DPMA zur Löschung unberechtigt eingetragener Marken
- Informationen des DPMA zu Abmahnungen bei Schutzrechtsverletzungen
- Merkblatt des Boersenvereins des deutschen Buchhandels
- Übersicht der internationalen Abkommen zum gewerblichen Rechtsschutz
- Zeitschriftendatenbank der Universität Karlsruhe
