Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein

FAQ

Ein Service der Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH

Was versteht man unter geistigem Eigentum?

Das Recht des geistigen Eigentums kann in zwei Hauptgebiete aufgeteilt werden:
  • Den gewerblichen Rechtsschutz: Dieser Bereich umfasst Erfindungen, Geschmacksmuster, Marken und Herkunftsangaben.
  • Das Urheberrecht, das auf künstlerische, literarische, musikalische, fotografische und audiovisuelle Werke anwendbar ist.

Schutzrechtsarten:

  • Patente
  • Gebrauchsmuster
  • Geschmacksmuster
  • Marken
  • Halbleiterschutz
  • Sortenschutz
  • Urheberrecht

Patente und Gebrauchsmuster: Durch beide Schutzrechte können technische Erfindungen geschützt werden. Die Erfindungen müssen neu sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Ferner müssen sie gewerblich anwendbar sein. Ein wesentlicher Unterschied zwischen beiden Schutzrechten besteht unter anderem in der Dauer, für die Schutz begehrt werden kann.

Geschmacksmuster: Durch ein Geschmacksmuster werden keine technischen Erfindungen, sondern die ästhetische Gestaltung (Design) eines bestimmten Gegenstandes (Muster oder Modell) geschützt. Ein Geschmacksmuster kann zum Beispiel die äußere Gestaltung eines Gegenstandes des täglichen Lebensbedarfs aber auch die äußere Form einer Maschine oder Werkzeugs betreffen.

Marken: Marken dienen der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen. Sie können zwei- oder dreidimensionale Gestaltungen darstellen und u. a. aus Worten, Bildern, Farben und/oder Hörzeichen bestehen.

Halbleiterschutz: Der Halbleiterschutz gewährt Schutz für die geometrische Struktur oder Topographie eines Halbleitererzeugnisses, den Mikrochip. Im Unterschied zum Patent oder Gebrauchsmuster wird ausschließlich die geometrische Gestaltung des Mikrochips geschützt und nicht seine technische Funktion oder sein technologischer Aufbau.

Sortenschutz: Dieser Schutz wird für Pflanzensorten gewährt, die neu, unterscheidbar, homogen und beständig sind.

Urheberrecht: Das Urheberrecht regelt den Schutz von Werken wie Literatur, Werke wissenschaftlicher Art und Kunstwerke. Hiervon sind zum Beispiel Bücher, Musikwerke, Bilder, Zeichnungen, Filme, Bauwerke und Darstellungen technischer Art wie Computerprogramme betroffen. Datenbanken und Multimedia Produkte werden gleichfalls durch das Urheberrecht geschützt. Dem Urheber stehen insbesondere das Urheberpersönlichkeitsrecht und die Verwertungsrechte an seinem Werk zu. Im Gegensatz zu den bereits genannten Schutzrechten, ist für den Urheberrechtsschutz nicht erforderlich das Werk bei einem öffentlichen Amt anzumelden, sondern der Schutz findet seinen Ursprung im Schöpfungsakt, durch den das Werk entsteht.

Welche Unterschiede bestehen zwischen einem Patent und einem Gebrauchsmuster?

Erfindungen die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind, können grundsätzlich sowohl als Patent als auch als Gebrauchsmuster geschützt werden. Technische und chemische Verfahren können zwar patentiert jedoch nicht als Gebrauchsmuster geschützt werden.

Schutzdauer und patentamtliches Verfahren beider Schutzrechtsarten sind unterschiedlich.

Der Gebrauchsmusterschutz dauert erst einmal drei Jahre. Er kann auf höchstens zehn Jahre verlängert werden. Die Schutzdauer eines Patents kann bis zu 20 Jahre betragen. Das Patent gewährt somit eine längere Schutzdauer. Beim Gebrauchsmuster werden Neuheit und Erfindungshöhe zunächst nicht geprüft. Erst in einem späteren Löschungs- oder Verletzungsverfahren erfolgt nachträglich eine Prüfung. Das Gebrauchsmuster ist dadurch einfacher, schneller und kostengünstiger als ein Patent zu erlangen. Es besteht jedoch auch eine größere Gefahr, dass es angegriffen und gelöscht wird.

Welche Unterlagen sind für eine Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen?

Um Patentschutz zu erlangen, muss ein Antrag auf Erteilung eines Patents eingereicht werden. Außerdem eine technische Beschreibung, in der einerseits auf den bekannten Stand der Technik eingegangen wird, andererseits Aufbau und Vorteile der eigenen Erfindung geschildert werden. Die Beschreibung sollte zweckmäßig durch eine oder mehrere technische Zeichnungen ergänzt werden. Ferner sind Patentansprüche zu formulieren, in denen festgelegt wird, was neu an der Erfindung ist und wofür konkret Patentschutz begehrt wird. Diese Unterlagen sind zusammen mit der Erfinderbenennung und einer Zusammenfassung in 3-facher Ausführung beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.

Ist ein Patentanwalt für eine Anmeldung beim DPMA erforderlich?

Wer ein Schutzrecht anmelden will kann dies grundsätzlich selbst tun. Die Entscheidung, ob man sich dabei der Hilfe eines Anwalts bedienen will, ist jedem selbst überlassen. Wer jedoch keinen Wohnsitz im Inland hat, muss sich bei der Anmeldung durch einen Anwalt vertreten lassen.

Welche Unterlagen sind für eine Gebrauchsmusteranmeldung einzureichen?

Um Gebrauchsmusterschutz zu erlangen muss ein Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters eingereicht werden. Außerdem eine technische Beschreibung, in der einerseits auf den bekannten Stand der Technik eingegangen wird, andererseits Aufbau und Vorteile der eigenen Erfindung geschildert werden. Die Beschreibung sollte zweckmäßig durch eine oder mehrere technische Zeichnungen ergänzt werden. Ferner sind so genannte Schutzansprüche zu formulieren, in denen festgelegt wird was neu an der Erfindung ist und wofür konkret Gebrauchsmusterschutz begehrt wird. Die Schutzansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen sind in 2-facher Ausführung beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.

Welcher Zeitpunkt bestimmt die Neuheit einer Erfindung?

Der Anmeldetag wird durch das entsprechende (nationale) Patentgesetz festgelegt. In der Regel ist es der Tag, an dem die Anmeldung vollständig beim Patentamt eingegangen ist. Die Anmeldung ist vollständig, wenn alle vom jeweiligen Patentgesetz vorgeschriebenen Angaben/Unterlagen enthalten sind.

Die Erfindung muss am Anmeldetag neu sein, d. h. sie darf nicht dem Stand der Technik entsprechen. Wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird ist der Prioritätstag maßgebend (siehe FAQ: Was bedeutet Priorität?).

Was bedeutet Priorität?

Die Priorität bewirkt, dass die Anmeldung einen vom Anmeldetag abweichenden Zeitrang erhält. Der Zeitrang ist für den Zeitpunkt der Neuheit maßgeblich. Ein Prioritätsrecht wird während 12 Monaten für in- und ausländische Patentanmeldungen gewährt. Bei inländischen Anmeldungen können so, innerhalb dieser Frist, Verbesserungen mit einer zweiten Anmeldung, welche den Zeitrang der ersten Anmeldung erhält, angemeldet werden. Bei Anmeldungen im Ausland liegt der Vorteil darin, dass die Anmeldungen in den verschiedenen Ländern nicht alle zur gleichen Zeit vorgenommen werden müssen.

Für geplante Anmeldungen eines bereits in Deutschland angemeldeten Patents, Geschmacksmusters oder auch einer Marke im Ausland ist eine Frist, die so genannte Prioritätsfrist, von herausragender Bedeutung. Innerhalb dieser Prioritätsfrist kann nämlich bei Anmeldungen im Ausland der „Zeitrang", d. h. die Priorität der zuerst in Deutschland eingereichten Anmeldung in Anspruch genommen werden. Bei Geschmacksmustern beträgt die Prioritätsfrist sechs Monate ab dem Anmeldetag der ersten Anmeldung. Die Inanspruchnahme der Priorität hat zur Folge, dass sowohl Geschmacksmusteranmeldungen in dem betreffenden anderen Land, die zwischen der ersten Anmeldung in Deutschland und der dortigen späteren Anmeldung durch andere gemacht wurden, als auch Veröffentlichungen des Musters in diesem Zeitraum, sei es durch den Anmelder selbst oder durch andere, unschädlich sind. Diese Tatsache gibt dem Anmelder des Geschmacksmusters in Deutschland eine Überlegungsfrist von sechs Monaten (ab Anmeldung beim Deutschen Patentamt) ob weitere Anmeldungen im Ausland vorgenommen werden sollen. Innerhalb dieses Überlegungszeitraums kann das Geschmacksmuster ohne Einschränkungen benutzt, d. h. beispielsweise veröffentlicht, beworben und verkauft werden.

Was bedeutet Ausstellungspriorität?

Eine Schaustellung einer Erfindung auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellung im Sinne des Abkommens über Internationale Ausstellungen ist nicht neuheitsschädlich, wenn die Erfindung innerhalb von sechs Monaten angemeldet wird. Die Ausstellungspriorität wirkt wie eine Schonfrist. Welche Ausstellungen für Deutschland in Frage kommen, wird durch das Deutsche Patent- und Markenamt bekannt gegeben.

Was gehört zum Stand der Technik?

Zum Stand der Technik gehören alle Kenntnisse, die der Öffentlichkeit auf eine beliebige Art zugänglich gemacht worden sind. Öffentlichkeit liegt vor, wenn ein beliebiger, nicht abgegrenzter Personenkreis, Kenntnis nehmen kann. Durch Vertraulichkeitsvereinbarungen kann verhindert werden, dass die Idee öffentlich gemacht werden darf. Ein Bruch dieser Vereinbarung bedeutet aber, dass die Idee öffentlich bekannt wurde.

Was bedeutet erfinderische Tätigkeit?

Eine Erfindung darf sich nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. Dies wird an Hand eines Durchschnittsfachmanns ermittelt. Dieser hypothetische Durchschnittsfachmann ist mit der gesamten Wissenschaft auf diesem Gebiet vertraut und für diesen darf die Erfindung nicht nahe liegend sein. In der Regel stellt die Überwindung eines allgemeinen Vorurteils, was innerhalb eines allgemeinen Fachkreises herrscht, eine Erfindung dar.

Wann ist eine Erfindung gewerblich anwendbar?

Eine Erfindung kann nur Patentschutz erlangen, wenn sie gewerblich anwendbar ist. Die gewerbliche Anwendbarkeit ist zu bejahen, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet, einschließlich, der Landwirtschaft hergestellt und benutzt werden kann. Der Begriff des Gewerbes ist weit zu verstehen: Er umfasst nicht nur die Industrie, das Handwerk und den Handel, sondern auch die Landwirtschaft und den Bergbau usw. Unerheblich ist, ob die Erfindung tatsächlich im Gewerbe angewendet wird oder rentabel ist. Vom Gewerbebegriff nicht inbegriffen sind die freien Berufe, wie Ärzte und Anwälte. Das hat zur Folge, dass Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung oder Diagnostizierverfahren nicht patentierbar sind, ebenso wie Erfindungen, die nur wissenschaftliche oder behördliche Zwecke verfolgen.

Welche Erfindungen können nicht patentiert werden?

Medizinische Verfahren, wie chirurgische und therapeutische Behandlungsmethoden oder Diagnostizierverfahren am menschlichen oder tierischen Körper sind nicht patentierfähig, da medizinische Verfahren jedermann zugänglich sein sollen. Ein Monopol hierfür würde zu einer medizinischen Minderversorgung führen. Schließlich sind auch solche Patente nicht zum Patentschutz zugelassen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen. Bei Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften ist die Schutzfähigkeit nicht per se zu verneinen, sondern nur, wenn darin ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, also gegen die tragenden Grundsätze der Rechtsordnung zu erblicken ist.

Wie kann man herausfinden, ob eine Erfindung bereits geschützt ist?

Ob eine Erfindung bereits durch ein Patent geschützt ist, kann man herausfinden, indem die Patent- und Fachliteratur durchsucht wird.

Mit Recherchen können Patentzentren, Patentämter oder Patentanwälte beauftragt werden. Es müssen in den Datenbanken oder manuell in den Literatursammlungen der Patentämter und Patentbibliotheken jene Dokumente ermittelt werden, die dem Gegenstand der Erfindung nahe liegen. Diese Recherche wird durch die Internationale Patentklassifikation (IPC) erleichtert, die das gesamte technische Wissen in Symbole unterteilt. Anhand dieser Symbole besteht die Möglichkeit, sehr leicht in der Patentliteratur die in einem speziellen technischen Gebiet vorhandenen und geschützten Erfindungen ausfindig zu machen.

Natürlich können Sie eine Recherche auch selbst in allgemein zugänglichen Datenbanken z. B. über das Internet durchführen.

Wem gehört die Erfindung, dem Erfinder oder dem Arbeitgeber?

Erfindungen, die während der Dauer und im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit des Arbeitsverhältnisses gemacht wurden, nennt man Diensterfindungen. Der Arbeitnehmer besitzt das Erfinderrecht, aber der Arbeitgeber ist berechtigt die Erfindung gegen eine Vergütung in Anspruch zu nehmen. Daher obliegt dem Arbeitnehmer in jedem Falle eine Meldepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber, der dann über die Inanspruchnahme entscheiden kann.

Worauf kann man kein Patent bekommen?

Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen können nicht patentiert werden.

Was kann man bei einer Patent- bzw. Gebrauchsmusterverletzung machen?

Sollte eine patentierte Erfindung ohne Erlaubnis benutzt werden, kann der Inhaber des Schutzrechts den Verletzer des Schutzrechtes abmahnen und ggf. Schadenersatz fordern.

Zunächst ist es üblich, den Verletzer abzumahnen, d. h. auf die Verletzungshandlung aufmerksam zu machen und zur Unterlassung der Benutzung aufzufordern.

Für diese komplizierte Handlung sollte man einen Experten des Patentrechts zu Rate ziehen, da die rechtlichen Folgen beachtlich sein können. Sofern die unberechtigte Benutzung nicht eingestellt wird, sollte gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Es kann eine Verletzungsklage erhoben werden, womit die Einstellung der Verletzungshandlungen sowie Schadenersatz erzwungen werden können. Außerdem können die Erzeugnisse, die die Erfindung nutzen, beschlagnahmt werden.

Welche internationalen Abkommen zum gewerblichen Rechtsschutz gibt es?

Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ):
Auf diesem Übereinkommen basiert das Europäische Patent. Es kann mit nur einer
einzigen Anmeldung Patentschutz in mehreren Mitgliedsstaaten erreicht werden.
Nach der Erteilung des Europäischen Patentes durch das Europäische Patentamt
(EPA) zerfällt es in nationale Patente jener Staaten, die ausdrücklich in der
Anmeldung benannt wurden.
Die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ):
Dieses für den gewerblichen Rechtsschutz besonders wichtige internationale
Übereinkommen dient dem Schutz des gewerblichen Eigentums. Insbesondere die
internationalen Auswirkungen von nationalen Anmeldungen werden in diesem
Übereinkommen geregelt.
Der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Patentwesens (PCT):
Dieses Übereinkommen ermöglicht ein internationales
Anmeldeverfahren als Vorstufe zu nationalen Erteilungsverfahren: Es kann eine
internationale Patentanmeldung mit Wirkung für eine Vielzahl von Staaten bei den
nationalen Patentämtern oder dem Europäischen Patentamt eingereicht werden.
Das Haager Übereinkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher
Muster oder Modelle:

Dieses Übereinkommen hat das Internationale Geschmacksmuster zum Gegenstand
und ermöglicht mittels einer einzigen Anmeldung den Schutz für ein gewerbliches
Muster oder Modell in mehreren Staaten. Die Staaten, für die
Geschmacksmusterschutz begehrt wird, müssen in der Anmeldung benannt werden.
Das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken:
Dieses Abkommen betrifft die International Registrierte Marke (sog. IR-Marke). Es
reicht ein einziger Antrag auf Registrierung aus, um eine Marke in mehreren Staaten
zu schützen. Mit solch einer Registrierung wird derselbe Zustand in den benannten
Staaten geschaffen, als wäre die Marke dort jeweils separat angemeldet worden.
Die EG-Verordnung über die Gemeinschaftsmarke:
Die Gemeinschaftsmarke (EU-Marke) ist eine Marke, deren Registrierung beim
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in Alicante
oder bei einem zuständigen nationalen Amt beantragt werden kann. Diese
Registrierungen haben in sämtlichen Staaten der Europäischen Gemeinschaft
Geltung.
Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen
Eigentums (TRIPS):

Dieses internationale Übereinkommen wurde im Rahmen des Übereinkommens zur
Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) abgeschlossen. Es soll einen
wirksamen und angemessenen Schutz der geistigen Eigentumsrechte fördern und
sicherstellen. Die am Übereinkommen beteiligten Staaten haben insbesondere
zugesichert, Staatsangehörige anderer Staaten des Übereinkommens gegenüber
ihren eigenen Staatsangehörigen nicht schlechter zu stellen.
Anmerkung: Ein Staat ist an ein internationales Übereinkommen nur dann gebunden,
wenn er Partei des Übereinkommens ist.

Sollte man eine Erfindung anmelden oder die Idee lieber geheim halten?

Der Inhaber eines Patents oder Gebrauchsmusters kann jede unberechtigte Benutzung der Erfindung verbieten. Er kann insbesondere Dritte davon abhalten, den Gegenstand der Erfindung herzustellen, zu gebrauchen, zum Verkauf anzubieten oder sonstwie zu vermarkten.

Wenn die Erfindung geheim gehalten wird, besteht zunächst die Gefahr, dass ein Dritter dem Erfinder zuvorkommt und die gleiche Erfindung durch ein Patent schützen lässt. Eine Erfindung kann kaum geheim gehalten werden, sofern sie vermarktet oder zur Lizenzierung angeboten werden soll. Sollte der Erfindungsgedanke jedoch einmal an die Öffentlichkeit gelangt sein, kann jedermann die ungeschützte Erfindung nachahmen und es ist generell zu spät, die Erfindung noch schützen zu lassen.

Es ist besonders wichtig ein Patent anzumelden, wenn schon hohe Entwicklungskosten entstanden oder noch zu erwarten sind. Ohne Schutzrecht können Dritte die Erfindung relativ risikolos nachahmen, somit eigene Entwicklungskosten sparen und sich zugleich mühelos eine vorteilhafte Position auf dem Markt sichern.

Eine Erfindung sollte daher erst, nachdem eine Patentanmeldung eingereicht wurde, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Dritten wird so die Möglichkeit genommen, ein Patent für die gleiche Erfindung zu erhalten. Im Vergleich zu den Gesamtkosten, die während der Entwicklungsphase einer Erfindung entstehen, werden die Kosten für eine Patentanmeldung in den meisten Fällen weniger ins Gewicht fallen. Da die Erschließung und der Schutz eines Marktes mit einem geschützten Produkt oder Verfahren sicherlich einfacher und viel versprechender sind, sollte die Frage, ob ein Schutzrecht für die Erfindung nötig ist, fast immer positiv ausfallen.

Eine Geheimhaltung ist nur sinnvoll, wenn das technische Know-how nicht für die Öffentlichkeit zugänglich und auch nicht feststellbar ist. Vorteil einer Geheimhaltung ist, dass die Patentierungskosten nicht anfallen und dass die Erfindung nicht durch eine Patentanmeldung offen gelegt wird. Allerdings birgt die Geheimhaltung große Risiken. Im Gegensatz zu den Schutzrechten kann nichts gegen eine Verletzung unternommen werden und es besteht die Möglichkeit, mit Schutzrechten Dritter konfrontiert zu werden. Zudem kann im Falle einer Doppelerfindung (siehe FAQs: Was ist eine Doppelerfindung) ein anderer die Erfindung anmelden.

Welchen Vorteil bringt eine Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt?

Sobald durch das Europäische Patentamt ein Patent gewährt wurde und kein Einspruch eingelegt wird, zerbricht ein europäisches Patent in einzelne nationale Patente. Europäische Patente werden dann wie nationale Patente in jedem der einzelnen Staaten behandelt. Daher entstehen jährliche Gebühren, die in jedem der beteiligten Staaten zusätzlich zu den Kosten für Übersetzungen gezahlt werden müssen.

Europäische Patentanmeldungen sind in einer der Amtssprachen Deutsch, Englisch und Französisch einzureichen. Angehörige oder Ansässige eines Mitgliedstaates mit einer anderen Amtssprache als Deutsch, Englisch oder Französisch können die Anmeldung zwar in Ihrer eigenen Amtssprache einreichen, jedoch muss eine Übersetzung in eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts fristgerecht nachgereicht werden. Das Verfahren wird in der Amtssprache durchgeführt, in der die Anmeldung eingereicht oder in die sie übersetzt wurde.

Das europäische Patent ermöglicht, dass mit einer Anmeldung in einer Amtssprache des Europäischen Patentamtes in einem einheitlichen Verfahren in allen gewünschten Vertragsstaaten Patenschutz erlangt werden kann. Jedoch können die Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens für den Fall, dass das europäische Patent nicht in ihrer Amtssprache erteilt worden ist, den Eintritt der Schutzwirkung in ihrem Land davon abhängig machen, dass eine Übersetzung in ihre Amtssprache eingereicht wird. Die Übersetzungskosten dürfen auf keinen Fall vernachlässigt werden, da sie einen erheblichen Anteil der gesamten Schutzkosten ausmachen können.

Gibt es Unterschiede im Patentrecht der EU-Mitgliedsstaaten?

Die Grundanforderungen, die an eine patentierbare Erfindung zu stellen sind − wie Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerblich Anwendbarkeit -, sind in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich.

Allerdings beruht das Patentrecht auf nationalem Recht. Es wurde zwar in den vergangenen Jahren in vielen Punkten harmonisiert, jedoch bestehen insbesondere in der Auslegung der Rechtsbegriffe Unterschiede. Die Auslegung dieser Begriffe wird von den nationalen Gerichten vorgenommen.

Auch ein vom Europäischen Patentamt erteiltes Patent zerfällt nach seiner Erteilung in einzelne nationale Rechte und unterliegt dann der nationalen Rechtsprechung.

In welchen Ländern sollte ein Patent angemeldet werden?

Für den Patentschutz sollten Staaten, in denen ein hoher Umsatz, aber auch Staaten, in denen Konkurrenz zu erwarten ist, ausgewählt werden.

Man kann entweder in einzelnen nationalen Ländern anmelden oder auf der Grundlage des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) eine Anmeldung beim Europäischen Patentamt vornehmen. Solch eine Anmeldung kann alle oder einige EU-Mitgliedstaaten betreffen. Sucht man den Schutz in weiteren Staaten (über die EU hinaus), so kann man bei der WIPO eine Internationale Patentanmeldung einreichen.

Manchmal stellt sich die Frage, ob eine Europäische Patentanmeldung einer einzelnen nationalen Patentanmeldung vorgezogen werden soll. Die Antwort löst sich in einer einfachen Formel auf: Eine Europäische Patentanmeldung ist meistens kostengünstiger, wenn die Erfindung in mindestens drei EPÜ-Staaten geschützt werden soll.

Was ist eine Doppelerfindung und wem stehen die Rechte zu?

Um eine Doppelerfindung handelt es sich, wenn dieselbe Erfindung von zwei oder mehr Personen unabhängig voneinander gemacht wird. Jedem Erfinder steht das Recht zur Patentanmeldung zu. Derjenige, der die Erfindung als erster anmeldet, erhält auch das Schutzrecht. Im Gegensatz zum US-Recht entscheidet die Priorität der Anmeldung und nicht des Erfindungsaktes. Sollten die anderen Erfinder zur Zeit der Anmeldung die Erfindung schon in Benutzung genommen haben, behalten Sie ein Vorbenutzungsrecht, sie können die Erfindung weiter ausnutzen.

Wer ist der Erfinder, wenn mehrere Personen an der Erfindung beteiligt sind?

Wenn die Erfindung auf gemeinschaftlicher Erfindertätigkeit beruht, erwerben die Miterfinder das Recht an der Erfindung gemeinschaftlich. Voraussetzung ist eine Zusammenarbeit, die nach demselben Ziel, der Lösung einer bestimmten technischen Aufgabe strebt. Dabei müssen die jeweiligen Beiträge nicht einzeln die Erfindungshöhe aufweisen. Es wird auch als Miterfinder angesehen, wer an der Gesamtleistung durch eigene geistige Initiative mitgewirkt hat. Anreger und Gehilfen werden nicht als Miterfinder angesehen. Ein Gehilfe leistet keinen wesentlichen, auf eigener Initiative beruhenden geistigen Beitrag.

Was ist eine Lizenz?

Durch eine Lizenz erlaubt der Patentinhaber einer anderen Person, die patentierte Erfindung entweder gegen eine so genannte Lizenzgebühr oder kostenlos zu verwenden. Die Lizenz kann eine ausschließliche Lizenz sein. Das bedeutet, dass der Lizenznehmer berechtigt ist, die Erfindung zu benutzen (positiver Inhalt) und andere, einschließlich des Lizenzgebers, von der Benutzung auszuschließen (negativer Inhalt). Bei der einfachen Lizenz räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer lediglich das Recht ein, das Lizenzobjekt zu nutzen, ohne andere von der Nutzung ausschließen zu dürfen. Der Lizenzgeber bleibt daneben berechtigt eigene Benutzungshandlungen vorzunehmen, weitere Lizenzen an Dritte zu erteilen und gegen unberechtigte Nutzer vorzugehen. Der grundlegende Unterschied zur Übertragung liegt darin, dass der Patentinhaber seine Rechtsstellung nicht veräußert, d. h. er bleibt Patentinhaber.

Welchen Nutzen bringen Patentrecherchen?

Patentrecherchen ermitteln den Stand der Technik − das Wissen in einem bestimmten technischen Gebiet, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Recherchen sollten regelmäßig vor, während und nach technischen Entwicklungsvorhaben durchgeführt werden.

Eine Recherche zum Stand der Technik vor einer Entwicklung hat insbesondere zum Ziel, das eigene Entwicklungsvorhaben auf bereits bekanntem technischem Wissen aufzubauen und so unnötige Doppelentwicklungen, d. h. Vorhaben, die die Entwicklung bereits bekannter Innovationen zum Gegenstand haben, zu vermeiden.

Durch Patentrecherchen kann festgestellt werden, wie weit die Konkurrenz den betreffenden Bereich des Marktes bereits abdeckt und ob Marktlücken und Marktnischen bestehen.

Aber auch während einer Entwicklung sollte man regelmäßig Recherchen durchführen. Dem Stand der Technik können wertvolle Ideen entnommen werden, mit deren Hilfe eigene neue Ideen gefunden werden können und so auch die eigene Entwicklungs- und Forschungsarbeit fördern. Durch Recherchen können frühzeitig Schutzrechte erkannt werden, die einem Schutzrecht für die eigene Entwicklung entgegenstehen könnten. Frühzeitig kann so nach Möglichkeiten gesucht werden, um diese Schutzrechte zu umgehen.

Schließlich sollte nach Beendigung einer Entwicklung das Entwicklungsergebnis auf Neuheit, Schutzfähigkeit, technische Umsetzung und Marktfähigkeit überprüft werden. Hierdurch wird die Chance erhöht, dass die Patentanmeldung zu einer Patenterteilung führt. Gleichzeitig werden störende Patente der Konkurrenz bekannt, gegen die rechtzeitig rechtliche Schritte eingeleitet werden können.

Durch eine Patentrecherche lassen sich auch Marktentwicklungen und das Verhalten der Konkurrenz besser abschätzen. Es kann so festgestellt werden, auf welchem technischen Sachgebiet welche Unternehmen welche entscheidenden Innovationen besitzen.

Kann eine Internet-Domain als Marke registriert werden?

Auch Internet-Domains können als Marken angemeldet werden. Dadurch können Domain-Namen gegen die Verwendung durch Dritte geschützt werden.

Das Deutsche Patent- und Markenamt schreibt hierzu auf seinen Internetseiten:

„Für die Eintragung in das Markenregister gelten allerdings andere Voraussetzungen als für die Registrierung der Domain. Nicht jeder Domain-Name erfüllt die Anforderungen an den Markenschutz. So werden Markenelemente wie "http://", "www.", ".de", ".com" usw. als typische nicht Schutz begründende Bestandteile von Internet-Adressen angesehen, denen der Verkehr keinen markenmäßig kennzeichnenden Charakter beimisst. Nur wenn die Second-Level-Domain und/oder etwaige Sub-Domains schutzfähig (d.h. keine Sach- oder Werbeangaben) sind, kann die angemeldete Domain auch als Marke eingetragen werden. Markenanmeldungen wie z.B. "cabriolet.de" oder "www.roadster.de" sind daher für die Waren "Kraftfahrzeuge" ebenso von der Eintragung ausgeschlossen wie die Worte "Cabriolet" und "Roadster" selbst (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Domain für den Markenanmelder selbst oder für einen Dritten registriert ist. Häufig erhält das DPMA Anfragen zum rechtlichen Verhältnis zwischen Marken und Domains, z.B. welche Möglichkeiten Markeninhaber haben, gegen die Verwendung ihrer Marken in fremden Domains oder Internetseiten vorzugehen. Es ist dem DPMA aus rechtlichen Gründen verwehrt, zu solchen Fragen Stellung zu nehmen (§ 58 Abs. 2 MarkenG). Zur Rechtsberatung sind ausschließlich Rechts- oder Patentanwälte berechtigt.“

Prüft das DPMA, ob es die angemeldete Marke schon gibt?

Nein, nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt das DPMA diesen Gesichtspunkt nicht im Eintragungsverfahren. Ältere Markenrechte werden erst in dem sich an die Eintragung anschließenden Widerspruchsverfahren berücksichtigt, wenn Inhaber älterer Markenrechte Widerspruch gegen die Eintragung erheben.

Wie lange dauert das Eintragungsverfahren für eine Marke beim DPMA?

Das Eintragungsverfahren dauert durchschnittlich zehn bis 12 Monate. Man kann eine beschleunigte Prüfung beantragen. Für die beschleunigte Prüfung ist eine gesonderte Gebühr zu entrichten. Ihre Anmeldung wird so bevorzugt bearbeitet. Die Markeneintragung kann dann bereits nach drei bis vier Monaten erfolgen. Soll eine Marke auch international als IR-Marke registriert werden, kann für Sie eine beschleunigte Prüfung wichtig sein.

Was ist eine Kollektivmarke?

Unter einer Kollektivmarke wird ein Fachverbandszeichen verstanden. Ein Verband kann für seine Mitgliedsunternehmen Markenschutz für gleiche Waren oder gleiche Dienstleistungen erlangen. Inhaber von Kollektivmarken können nur rechtsfähige Verbände sein.

Wann ist eine Marke geschützt und wie lange kann das Schutzrecht bestehen?

Der Markenschutz tritt mit Eintragung der Marke in das amtliche Register ein. Die Schutzdauer beträgt zunächst zehn Jahre. Sie kann unbegrenzt um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden. Wenn aber nach Eintragung einer Marke Widerspruch eingelegt oder ein Löschungsantrag gestellt wird und dieser Widerspruch oder Löschungsantrag Erfolg hat, wird die Marke wieder gelöscht.

Wie schütze ich den Titel einer Zeitschrift oder eines Buches?

Ein Zeitschriftentitel oder der Titel eines Buches kann unter bestimmten Voraussetzungen als Marke angemeldet werden. Der Börsenverein des deutschen Buchhandels hat zu diesem Thema ein Merkblatt herausgegeben (siehe Link-Liste).

Neben einer Markenrecherche ist außerdem eine Recherche nach bereits existierenden Zeitschriften zum Beispiel in der so genannten Zeitschriftendatenbank (siehe Link-Liste)  oder anderen relevanten Bibliothekskatalogen zu empfehlen sowie im Titelschutzanzeiger.

Kann ich einen Werbeslogan schützen lassen?

Werbeslogans bzw. sloganartige Wortfolgen ohne bildhafte Ausgestaltung sind Wortmarken.

Was bedeuten die Zeichen ® © und ™ ?

Das ® - Zeichen (für registriert") macht deutlich, dass der Begriff durch eine Markeneintragung geschützt ist. Die Benutzung ® - Zeichens ist jedoch erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist ab rechtskräftiger Eintragung möglich. Es besteht allerdings keine Pflicht, eingetragene Marken mit diesem Zeichen zu versehen.

Das Zeichen ™ " (für Trademark") hat dagegen seinen rechtlichen Hintergrund im anglo-amerikanischen Rechtsraum, es dient als Hinweis darauf, dass die Marke noch nicht registriert ist, sich also noch im Anmeldestadium befindet.

Das © Zeichen wird verwendet, um die geistige Urheberschaft für Texte, Gemälde, Filme und sonstige künstlerische Erzeugnisse zu beanspruchen. Das Urheberrecht wird aber nirgends angemeldet, es entsteht mit der Werkschöpfung.

Wie kann eine unberechtigt eingetragene Marke wieder aus dem Register entfernt werden?

Es gibt verschiedene Verfahren, die zu einer Löschung einer Marke im Register führen können. In der Link-Liste finden Sie einen Hinweis auf hierzu aktuelle Stellungnahmen des Deutschen Patent- und Markenamtes.

Was tun bei Abmahnungen wegen Verletzung von Markenrechten?

In der Link-Liste finden Sie einen Verweis zu den Empfehlungen des Deutschen Patent und Markenamtes.

Welche Unterlagen sind für eine Geschmacksmusteranmeldung einzureichen?

Um Geschmacksmusterschutz zu erlangen, ist ein Antrag zur Eintragung in das Musterregister einzureichen. Verwenden Sie hierzu bitte das vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgesehene Formular Geschmacksmuster (siehe Link-Liste). Ferner ist das Muster oder Modell durch eine Fotografie oder sonstige graphische Form darzustellen. In der Darstellung müssen diejenigen Merkmale deutlich und vollständig offenbart werden für die der Schutz beansprucht wird. Die Darstellung des Musters oder Modells ist in 3-facher Ausfertigung beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.

Wie lange dauert das Eintragungsverfahren für ein Geschmacksmuster?

Das Geschmacksmustereintragungsverfahren ist durchschnittlich nach drei bis vier Monaten abgeschlossen.

Wann tritt der Schutz ein und wie lange das Schutzrecht bestehen kann?

Der Schutz des Geschmacksmusters entsteht mit dem Tag des Eingangs der Unterlagen im Deutschen Patent- und Markenamt. Die Schutzdauer beträgt fünf Jahre. Sie kann höchstens 25 Jahre aufrecht erhalten werden; eine Verlängerung ist immer um jeweils fünf Jahre möglich.

Welche internationalen Abkommen zum gewerblichen Rechtsschutz gibt es?

Einen Link zur Übersicht internationaler Abkommen zum gewerblichen Rechtsschutz finden Sie in unserer unten stehenden Link-Liste.

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