Gesetze
Insbesondere auf das Subventionsgesetz soll an dieser Stelle verwiesen werden; die Angaben, die ein Unternehmen in einem Förderantrag macht, bilden die Grundlage für eine Förderentscheidung. Bestimmte Fakten werden bereits im Antrag als subventionserheblich definiert. Sollte sich z. B. ein Sachverhalt ändern, ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, dieses der Bewilligungsstelle unaufgefordert mitzuteilen. Unter Umständen entfällt somit die Grundlage für den Zuschuss, so dass ein Widerruf erfolgen muss.
Folgende anzugebende Tatsachen werden z. B. im Förderantrag BFEI als subventionserheblich bezeichnet:
- Angaben zum Antrag stellenden Unternehmen,
- Firmensitz bzw. Betriebsstätte,
- Beschreibung und Begründung des beschriebenen Vorhabens, soweit die Angaben als
Tatsachen feststehen, - Beginn des Vorhabens,
- Angaben zur Finanzierung, soweit sie als Tatsachen feststehen,
- Angaben über gegebenenfalls bestehende wirtschaftliche, rechtliche und personelle Verflechtungen zwischen Träger, Betreiber und Nutzer,
- Angaben zum im Projekt mitwirkenden Personal und
- Erklärungen in den monatlichen Mittelanforderungen über die tatsächlich getätigten Ausgaben.
Für andere Fördermaßnahmen können weitere bzw. andere Tatsachen subventionserheblich sein. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin nimmt mit Unterzeichnung der so genannten „Erklärungen des Antrag stellenden Unternehmens“ zur Kenntnis, dass eine Entstellung oder Unterdrückung solcher Tatsachen als Betrug im Sinne des § 263 bzw. § 264 strafbar ist.
Sollten sich in Ihrem Unternehmen oder in einem bezuschussten Vorhaben zukünftig Veränderungen ergeben, empfehlen wir Ihnen, bereits im Vorfeld das Gespräch zur Bewilligungsstelle zu suchen.
Wir haben eine Auswahl der am häufigsten zitieren Gesetzestexte für Sie in der Linkliste zusammengestellt.
