De-minimis-Verordnung
Unternehmen und insbesondere KMU erhalten auf Basis solcher Richtlinien geringfügige Zuschüsse, die eine festgelegte Bagatellgrenze nicht überschreiten dürfen: Innerhalb eines dreijährigen Zeitraums kann ein Unternehmen insgesamt höchstens 200.000 Euro an De-minimis-Zuwendungen erhalten. Betrachtet wird dabei das laufende Steuerjahr und die beiden letzten Jahre.
Wird ein Zuschuss als De-minimis-Beihilfe gewährt, erhält der Zuwendungsempfänger mit dem Zuwendungsbescheid eine entsprechende Bescheinigung. Wenn Sie einen neuen Antrag stellen, sind Sie verpflichtet, eine entsprechende rechtsverbindliche Erklärung über bereits erhaltene Zuschüsse abzugeben. Sind Sie unsicher, ob es sich bei einem erhalten Zuschuss um eine De-minimis-Zuwendung handelt, prüfen Sie Ihren Bescheid oder nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Bewilligungsstelle auf.
Einige Wirtschaftszweige und bestimmte Unternehmen sind von diesen Förderungen ausgeschlossen, hierzu gehören beispielsweise:
- Fischerei- und Aquakulturbetriebe,
- Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Produkte tätig sind,
- in bestimmten Fällen Unternehmen, die landwirtschaftliche Produkte verarbeiten und vermarkten (Details bitte erfragen) und
- Unternehmen in Schwierigkeiten.
Für den Straßentransportsektor gilt eine geringere Obergrenze: Unternehmen aus diesem Wirtschaftszweig dürfen innerhalb von drei Jahren in Summe höchstens 100.000 Euro De-minimis-Förderung erhalten.
Bei Zweifelsfällen erkundigen Sie sich bitte beim Förderteam.
